Hier ein Auszug aus den Ausführungen des LV Hambueg des DDB:
Ist man als Diabetiker schwerbehindert?
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen. Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung wird als Grad der Behinderung (GdB) wiedergegeben. Schwerbehindert ist, wer einen GdB von mindestens 50% aufweist. Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft kann vom Betroffenen beim für den Wohnort zuständigen Versorgungsamt beantragt werden.
Der GdB soll die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ausdrücken. Er lässt keinen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit zu.
Für die Erkrankung Diabetes wird der GdB gemäß der "Anhaltspunkte für die ärztlichen Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" wie folgt bemessen:
Grad der Behinderung für Diabetes mellitus Diabetes mellitus
Typ 1 durch Diät und alleinige Insulinbehandlung
GdB: gut einstellbar 40
schwer einstellbar (häufig bei Kindern), auch gelegentliche, ausgeprägte Hypoglykämien 50
Typ 2 durch Diät allein (ohne blutzuckerregulierende Medikation) oder durch Diät
GdB:
und Kohlehydratresorptionsverzögerer oder Biguanide (d.h. orale Antidiabetika, die allein nicht zur Hypoglykämie führen) ausreichend einstellbar
10
und Sulfonylharnstoffe (auch bei zusätzlicher Gabe anderer oraler Antidiabetika) ausreichend einstellbar
20
und orale Antidiabetika und ergänzende oder alleinige Insulinbehandlung ausreichend einstellbar
30
Häufige, ausgeprägte Hypoglykämien sowie Organkomplikationen sind ihren Auswirkungen entsprechend zusätzlich zu bewerten.
Gleichstellung mit Schwerbehinderten
Behinderte mit einem GdB von weniger als 50%, aber mindestens 30% können mit Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlagen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrages wirksam. Sie kann befristet werden. Der Antrag ist beim zuständigen Arbeitsamt zu stellen. Ihm ist eine Kopie des Bescheides des Versorgungsamtes über den Grad der Behinderung beizufügen. Weil die Gleichstellung auch Rechte des Arbeitgebers berührt, muss der Antragsteller mit der Unterrichtung des Arbeitgebers durch das Arbeitsamt einverstanden sein. Gleichgestellten kann - wie Schwerbehinderten - nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Anspruch auf Zusatzurlaub besteht nicht.
Kinder und Diabetes
Für Kinder und Jugendliche mit Diabetes mellitus wurde eine steuerliche Sonderbestimmung erwirkt. Danach kann ein jährlicher Pauschbetrag von € 3.681,30 abgesetzt werden, wenn vom Versorgungsamt "Hilflosigkeit" im Sinne des §33 b EStG bescheinigt worden ist. Diese wird stets bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (Ausnahme bis zum 18. Lebensjahr) unterstellt. Gewertet wird hier nicht so sehr der gesundheitliche Zustand. Von besonderer Bedeutung sind z.B. die
ufenden Kontrollen des Blutzuckerwertes, die Bestimmung der Insulinmenge, die Zubereitung der Mahlzeiten sowie die Überwachung der erforderlichen Nahrungsaufnahme und der körperlichen Betätigungen. Dadurch sollen vor allem gesundheitsschädigende hypoglykämische Schocks vermieden werden.
Nachsatz
Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich im Urteil vom 24. April 2008 B 9/9a SB 10/06 R mit der Frage der Teilhabestörung bei mit Insulin behandeltem Diabetes mellitus befasst und festgestellt, die einschlägigen Ausführungen unter Nr. 26.15 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (Anhaltspunkte) bedürften einer differenzierteren Betrachtung.
Daraufhin werden die "Anhaltspunkte" derzeit überarbeitet. Bis das Ergebnis der Sachverständigenanhörung vorliegt, empfiehlt der ärztliche "Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales" zur Beurteilung des Grades der Behinderung (GdB) bei Diabetes mellitus folgende Tabelle anzuwenden, die die Vorgaben des BSG berücksichtigt:
Grad der Behinderung für Diabetes mellitus (vorläufig) Diabetes mellitus
Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
GdB:
mit Diät allein (ohne blutzuckerregulierende Medikamente)
0
mit Medikamenten eingestellt, die die Hypoglykämieneigung nicht erhöhen
10
mit Medikamenten eingestellt, die die Hypoglykämieneigung erhöhen
20
unter Insulintherapie, auch in Kombination mit anderen blutzuckersenkenden Medikamenten, je nach Stabilität der Stoffwechsellage (stabil oder mäßig schwankend)
30-40
unter Insulintherapie instabile Stoffwechsellage einschließlich gelegentlicher schwerer Hypoglykämien
50
Häufige, ausgeprägte oder schwere Hypoglykämien sind zusätzlich zu bewerten.
Schwere Hypoglykämien sind Unterzuckerungen, die eine ärztliche Hilfe erfordern.